1. ALLGEMEINES
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche dem Mieter bekannt gegeben wurden, sind wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
Allein maßgeblich sind die vorliegenden allgemeinen Bedingungen des Vermieters, auch wenn der Auftraggeber sich hiermit nicht einverstanden erklären sollte oder der Bestellung andere Bedingungen zugrunde gelegt haben sollte.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Mieters ist Rottweil.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, ist das Amtsgericht Rottweil
2. MIETZEITRAUM
Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe bzw. der angezeigten Bereitstellungen an Abholer oder Frachtführer. Das Mietverhältnis endet mit fristgerechter Rückgabe bzw. Rücksendung auf Vermieterlager, jedoch nicht vor Ablauf notwendiger Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
Soweit laut Rückgabeprotokoll bei der Rückgabe des Mietgegenstandes Schäden oder Mängel festgestellt werden, verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der zur Behebung der festgestellten Schäden erforderlichen Reparaturarbeiten, sofern die entsprechenden Mängel vom Mieter oder seinen Beauftragten zu vertreten sind.
Dies gilt auch dann, wenn der Mietgegenstand in verschmutztem ungereinigtem Zustand zurückgegeben wird. Die Mietzeit verlängert sich um die Dauer, die für die Reinigung des Mietgegenstands erforderlich ist. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt, den ihm entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.
3. PFLICHTEN DES MIETERS
Die Mietgegenstände hat der Mieter bei Übergabe sofort auf Vollständigkeit, Vorschäden und Gebrauchsfähigkeit zu prüfen. Unterbliebene Rügen bedeuten Vollständigkeit, keine Vorschäden und Geeignetheit für Vertragsgebrauch.
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt bestimmungsgemäß und fachgerecht zu verwenden. Der Mieter hat die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Es ist nicht Pflicht des Vermieters, den Mieter auf entsprechende Unfallverhütungsvorschriften bzw. sonstige gesetzliche Vorschriften hinzuweisen.
Einen Schadenseintritt am Mietgegenstand hat der Mieter sofort zu melden, und soweit er den Schaden zu vertreten hat, sofort auf eigene Kosten von einem Fachbetrieb beheben zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche während der Mietdauer notwendig werdende Wartungsarbeiten auf seine Kosten durchführen zu lassen, insbesondere Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandkontrolle, Ölwechsel und Schmierung sind dringend geboten. Bei Reparaturen hat der Mieter darauf zu achten, dass nur Original-Ersatzteile verwendet werden.
Der Mieter hat die Geräte gegen mögliche Risiken zu versichern.
Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand zu verleihen, zu vermieten oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
Baumaschinen, welche auf der Straße zugelassen sind, haben keinen Versicherungsschutz vom Vermieter, diese Maschinen muss der Mieter selbst versichern.
4. MIETPREIS
Die Mietpreise werden Taggenau abgerechnet, jeder angefangener Tag wird mit einem vollen Tagesmietsatz berechnet, unabhängig von der Uhrzeit. Dies gilt ebenso am Tag des Mietbeginns und am Tag der Mietende. Bei einer über 7 Kalendertage hinausgehenden Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen entsprechend der bereits angefallenen Mietzeit zu stellen, welche sofort zur Zahlung fällig sind, sofern nichts anderes vereinbart ist. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (zurzeit 5% über Basiszinssatz bei Privatpersonen und 8% über Basiszinssatz bei gewerblichen Mietern) zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschaden bleibt hiervon unberührt.
Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters.
Zusätzlich zum Mietentgelt ist eine Maschinenbruch-Versicherung (Berechnung pro Kalendertag mit dem jeweiligen Selbstbehalt) gemäß Mietvertrag zu bezahlen.
5. RÜCKGABE DES MIETOBJEKTS
Bei Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt eine Überprüfung. Der Zustand des Mietgegenstandes wird in einem vom Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten.
Werden bei der Überprüfung Schäden, Wartungsbedürftigkeit oder Mängel festgestellt, welche vom Mieter zu vertreten sind, insbesondere durch Verletzung der vertraglichen Pflichten bzw. durch Beschädigung der Sache während der Mietdauer, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen. Um die Dauer dieser Arbeiten verlängert sich das Mietverhältnis. Das gleiche gilt, soweit entsprechende Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt auftreten und vom Vermieter nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit vom Vermieter zu vertreten sind.
Bei Unmöglichkeit der Rückgabe hat der Mieter Wertersatz zu leisten, und zwar in Höhe des auf den Zeitpunkt vor Eintritt des Untergangs oder der Verschlechterung bezogenen Zeitwerts des Mietobjekts. Soweit der Mieter nicht nachweist, dass der Schaden geringer ist, ist der Vermieter auf jeden Fall berechtigt, 75% des Neuwerts des Mietobjekts zu verlangen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche, insbesondere durch entgangene Mieteinnahmen, bleibt dem Vermieter vorbehalten.
6. HAFTUNG DES VERMIETERS
Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für eine etwa während der Mietdauer eintretende Betriebsunfähigkeit des Mietgegenstandes und hieraus resultierender Schäden, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund.
Im Übrigen haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis lediglich bei Vorsatz oder grob schuldhaftem Verhalten.
7. KÜNDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich einer Zwischenrechnung länger als 7 Tage in Rückstand gerät, oder wenn über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den Mieter ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Der Vermieter ist gleichfalls dann berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn der Mieter in grob fahrlässiger Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
Der Vermieter ist berechtigt, sämtlichen Schaden, der ihm aus der vorzeitigen Vertragskündigung entsteht, dem Mieter in Rechnung zu stellen.
8. HÖHERE GEWALT
Fälle höherer Gewalt -- als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Mietvertrag ist Bestandteil des vorstehenden Mietvertrages.
Abweichende mündliche Vereinbarungen oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag sollten möglichst schriftlich formuliert werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.